Satzung des Kreisverbandes Ilm-Kreis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Beschlossen am 04. Februar 2020

Präambel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Ilm-Kreis eint der Wille zur Bewahrung der Natur und des ökologischen Gleichgewichts, zur umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, von Selbstbestimmung und gleichberechtigter demokratischer Mitsprache aller, der gewaltfreien Lösung von Konflikten, sozialer Gerechtigkeit und der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Ilm-Kreis stehen für eine politische Kultur der Offenheit und des Gesprächs über die Grenzen der Partei hinaus. GRÜNE Politik entsteht nicht in geschlossenen Räumen, sondern im offenen Dialog und in der Auseinandersetzung vor Ort. Dabei steht immer das Wohl der Gesamtheit im Zentrum.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1)   Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Ilm-Kreis ”. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Ilm-Kreis.

(2)   Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Ilm-Kreis.

(3)   Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Weiterhin können auf Antrag auch Mitglieder, die außerhalb des Ilm-Kreises ihren Wohnsitz nehmen, Mitglieder des Kreisverbandes bleiben. Die Mitgliedschaft in mehreren Gebietsverbänden ist ausgeschlossen.

§ 2 Organe und Gliederung

(1)   Mitglieder des Kreisverbands können sich zu Ortverbänden zusammenschließen, die sich grundsätzlich am Zuschnitt der jeweiligen Gebietskörperschaft orientieren. Über abweichendem Zuschnitte entscheidet die Mitgliederversammlung des Kreisverbands. Die Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie, sind politisch selbstständig und regeln ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen von Gesetz und Satzung.

(2)   Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung (KMV).

(3)   Weitere Gremien sind der Geschäftsführende Kreisvorstand und der erweiterte Kreisvorstand.

(4)   Die Mitarbeit im Kreisverband und in allen Arbeitsgruppen des Kreisverbandes ist auch für Nichtmitglieder möglich, soweit ihre Ziele nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der Partei stehen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in konkurrierenden Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in konkurrierenden Parteien oder Wählervereinigungen unvereinbar.

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3)   Gegen eine Ablehnung kann die/der Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2)   Der Austritt ist schriftlich oder per Mail gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.

(3)   Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2)   Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)   Die Kreismitgliederversammlung (KMV) entscheidet abschließend über alle Angelegenheiten des Kreisverbands. Insbesondere beschließt sie den Haushalt des Kreisverbands, delegiert Mitglieder zu Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen und beschließt politische Programme des Kreisverbands.

(2)   Eine Mitgliederversammlung findet mindestens viermal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Geschäftsführenden oder Erweiterten Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Geschäftsführenden Kreisvorstand einzuberufen.

(3)   Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.

(4)   Die Einladung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, deren E-Mailadresse nicht bekannt ist, bzw. die es ausdrücklich wünschen, sind per Post einzuladen.

(5)   Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden, darf jedoch drei Tage nicht unterschreiten.

(6)   Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

(7)   Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von zwei Wochen mit ordentlicher Ladungsfrist erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(8)   Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, durch Mehrheitsbeschluss nichtöffentlich.

(9)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Beschlussfassung

(1)   Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands, die Gremien des Kreisverbands (§2 (3)) und die dem Kreisverband zugehörigen Ortsverbände §2(1).

(2)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(3)   Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4)   Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahl von Vorstandsmitgliedern und Delegierten sowie auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.

§ 8 Kreisvorstand

(1)   Der Geschäftsführende Kreisvorstand – kurz: Vorstand – leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktion.

(2)   Der Vorstand besteht aus: zwei Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau, zwei Beisitzer*innen, davon mindestens eine Frau, und dem/der Kassierer*in.

(3)   Die Sprecher*innen leiten den Vorstand und vertreten ihn in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen nach außen. Die Vertretung darüber hinaus kann in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.

(4)   Die Mitglieder des Vorstands werden alle zwei Jahre auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Nachwahlen sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich. Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft im Kreisverband Ilm-Kreis. Der/ die Kassierer*in wird zuerst direkt in seine/ ihre Funktion gewählt. Anschließend werden die Sprecher*innen und schließlich Beisitzer*innen gewählt. Dabei ist jeweils der Frauenplatz zuerst zu vergeben.

(5)   Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, bei Nachwahlen und Abwahlen bis zum Ende der Amtszeit der ursprünglichen Amtsinhaber*in. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(6)   Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.

(7)   Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig und bedarf der absoluten Mehrheit. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(8)   Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(9)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Wahlen

(1)    Die Wahlen der Mitglieder des Kreisvorstands und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Wahlen in mehreren gleichartigen Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoten die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2)    Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 10 Frauen und Männer, Übernahme von Betreuungskosten

(1)    Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren.


(2)    Abweichend zu oben ist bei mehreren Wahlbereichen bei den aussichtsreichen Plätzen insgesamt die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze als aussichtsreich gelten, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Die Frauen der Wahlversammlung haben bezüglich der Festlegung der aussichtsreichen Plätze ein Vetorecht entsprechend Abs. 6.


(3)    Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 6. Diese Grundsätze sind analog für Delegiertenwahlen zu Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen anzuwenden.


(4)    Versammlungsleitungen übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Die Versammlungsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).


(5)    Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Kreisverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen Vertreter*innen erfüllt wird.


(6)    Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen und Verfahren auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt, dazu kann auf Antrag eine Frauenversammlung zusammentreten. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.


(7)    Alle veröffentlichten Schriftstücke des Kreisverbands sollen in geschlechtergerechter Sprache verfasst sein.


(8)    Menschen mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen (z.B. Kinder, Eltern), die in kreisweiten Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag Betreuungskosten erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

Finanzangelegenheiten über die Satzung hinaus regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung und kann mit einfacher Mehrheit der Kreismitgliederversammlung geändert werden.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)    Diese Satzung tritt am 04.02.2020 in Kraft.

(2)   Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Thüringen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.